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Stadtmarketing- und Tourismusverband Cottbus e. V.

Satzung




§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing- und Tourismusverband Cottbus“ und soll
nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus den Zusatz „e. V.“
führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Zweck des Vereines

1. Der Verein hat den Zweck,
a. die regionale und überregionale Bedeutung und Entwicklung der Stadt Cottbus zu
fördern.
b. die Identifikation der Einwohner mit der Stadt Cottbus zu erhöhen und
c. die Attraktivität, den Bekanntheitsgrad und die touristische Anziehungskraft der Stadt
Cottbus für Außenstehende zu stärken.

2. Dieser Zweck wird erreicht durch folgende Maßnahmen:
a. Im Sinne eines ganzheitlichen Stadtmarketings werden vorhandene Institutionen und
Aktionen koordiniert und neue gefördert.
b. Für Anstrengungen zur Verbesserung der Stadtgestaltung, der Verkehrsplanung sowie
imagebildende Aktivitäten werden Impulse gegeben.
c. Das kulturelle und sportliche Leben in der Stadt wird gefördert.

3. Sämtliche Aktivitäten des Vereins sind diesem Zweck untergeordnet. Es werden keine
unternehmerischen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern in den Verein verlagert.

4. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Satzungszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

5. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.



§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf
schriftlichen Antrag abschließend.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt
eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen
Ehrenmitglieder ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Ehrenmitglieder
haben gleiche Rechte, wie ordentliche Mitglieder des Verbandes. Soweit Ehrenmitglieder
selbst Mitglieder des Vereins sind, entfällt für sie der Mitgliedsbeitrag.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahres;

b)
bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen durch Liquidation,
Eröffnung der Insolvenz oder Ablehnung der Eröffnung der Insolvenz mangels Masse, mit
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 915 ZPO sowie bei Wegfall der
Rechtsfähigkeit;

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Ein
wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Vereinsmitglied am Beginn des
neuen Geschäftsjahres die Beitragszahlung des Vorjahres noch nicht bezahlt hat.
Gegen den Ausschluss, über den das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren ist, kann
es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschlussfassung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.



§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des
Vorstandes. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab Datum der Absendung.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des
Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In der Einladung ist die
Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

2. Die Vertretung eines Mitgliedes ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und der/dem
Versammlungsleiter/in zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Auf ein Mitglied dürfen nicht
mehr als zwei Bevollmächtigungen erteilt werden.
Gründungsversammlung am 28.09.2009

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende.

4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben,
welches von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen
ist.



§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Annahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren;

Entlastung des Vorstandes;

b) Beschlussfassung über den Haushalts-/Finanzplan;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 c);

f) Wahl von zwei Revisoren sowie einem/einer Protokollführer/in, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen;

g) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung.



§ 8
Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) bis zu 7 Beisitzern/Beisitzerinnen


2. Zu den Vorstandsmitgliedern können bei natürlichen Personen nur ordentliche
Vereinsmitglieder und bei juristischen Personen ordentliche Vereinmitglieder oder deren
bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Stadt Cottbus wird in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Vereins durch den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus im Verein vertreten.

3. Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus ist Vorsitzender des Vorstandes.

4. Der Vorstand wird mit Ausnahme des geborenen Mitgliedes von der Mitglieder-
versammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet
zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen
Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden
handelt dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

6. Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im
Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand hat insbesondere zu folgenden Aufgaben Beschlüsse zu fassen:

a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;

b) Führen der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;

c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

e) Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von
Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand hat die Frage der Verwendungsmöglichkeit von
Vereinsmitteln in wichtigen Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen.

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
turnusgemäß einmal im Quartal oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der
Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre
Mitgliedschaft betreffen.

8. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Protokolle anzufertigen. Jedes
Vorstandsmitglied kann verlangen, dass sein Abstimmungsverhalten in den entsprechenden
Aufzeichnungen festgehalten wird.

9. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung aus ihrem Amt aus,
wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann
der verbleibende Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen
kommissarischen Nachfolger bestimmen.


10. Der Vorstand wird einen Geschäftsführer gegen Entgelt bestellen. Der Vorstand kann
weitere Mitarbeiter/innen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen.

11.
Der/die Geschäftsführer/in übernimmt die Kassenführung des Vereins.



§ 9
Kassenprüfung

1.
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein
Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre
Prüfungsfeststellungen.



§ 10
Arbeitskreise

Der Verein kann Arbeitskreise zu einzelnen Themenfeldern bilden. Näheres zu den
Arbeitskreisen, insbesondere zu Aufgaben und Mitglieder beschließt der Vorstand.


§ 11

Geschäftsführung

1.
Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in. Die/der Geschäftsführer/in ist
besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB. Die/der Geschäftsführer/in vertritt den Verein im
Rahmen dieser Vertretungsmacht allein.

2. Die Bestellung zur/m Geschäftsführer/in ist unbeschadet arbeitsvertraglicher
Entschädigungsansprüche jederzeit widerruflich; der Widerruf gilt zugleich als Kündigung

des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

3. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des
Vorstandes sowie die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben.

4.
Die/der Geschäftsführer/in kann in den Vorstand gewählt werden.

5. Ist die/der Geschäftsführer/in nicht Mitglied des Vorstandes nimmt er mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.



§ 12
Änderung der Satzung

1. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der
Mitglieder.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen oder Ergänzungen, die vom
Vereins/Registergericht, oder den Finanzbehörden angeregt werden, allein vorzunehmen.


§ 13
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck berufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein.

3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließen kann.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an ähnliche Vereine oder
gemeinnützige Einrichtungen. Dies bestimmt der Vorstand.






Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.01.2009 errichtet
und in der Mitgliederversammlung vom 28.09.2009 geändert.
Gründungsversammlung am 28.09.2009