Satzung des Stadtmarketingverband Cottbus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketingverband Cottbus“und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus den Zusatz „e. V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein hat den Zweck,
a. die regionale und überregionale Bedeutung und Entwicklung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zu fördern.
b. die Identifikation der Einwohner mit der Stadt Cottbus/Chóśebuz zu erhöhen und
c. die Attraktivität, den Bekanntheitsgrad und die touristische Anziehungskraft der Stadt Cottbus/Chóśebuz für Außenstehende zu stärken.
2. Dieser Zweck wird erreicht durch folgende Maßnahmen:
a. Im Sinne eines ganzheitlichen Stadtmarketings werden vorhandene Institutionen und Aktionen koordiniert und neue gefördert.
b. Für Anstrengungen zur Verbesserung der Stadtgestaltung, der Verkehrsplanung sowie imagebildende Aktivitäten werden Impulse gegeben.
c. Das kulturelle und sportliche Leben in der Stadt wird gefördert.
3. Sämtliche Aktivitäten des Vereins sind diesem Zweck untergeordnet. Es werden keine unternehmerischen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern in den Verein verlagert.
4. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie unselbständige Stiftungen und kommunale Eigenbetriebe werden.
2. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag abschließend.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Ehrenmitglieder ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte, wie ordentliche Mitglieder des Verbandes. Soweit Ehrenmitglieder selbst Mitglieder des Vereins sind, entfällt für sie der Mitgliedsbeitrag.
§ 4 Fördernde Mitgliedschaft
1. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und durch regelmäßige Förderbeträge zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke.
2. Fördernde Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mindesthöhe der Förderbeiträge regelt die Beitragssatzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres;
b) bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen durch Liquidation, Eröffnung der Insolvenz oder Ablehnung der Eröffnung der Insolvenz mangels Masse, mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 915 ZPO sowie bei Wegfall der Rechtsfähigkeit;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Vereinsmitglied am Beginn des neuen Geschäftsjahres die Beitragszahlung des Vorjahres noch nicht bezahlt hat.
Gegen den Ausschluss, über den das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren ist, kann es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschlussfassung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich auf schriftliche oder digitale Einladung des Vorstandes. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab Datum der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist oder an die angegebene Mail-Adresse versandt wurde. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
2. Die Vertretung eines Mitgliedes ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und der/dem Versammlungsleiter/in zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Auf ein Mitglied dürfen nicht mehr als zwei Bevollmächtigungen erteilt werden.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende.
4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung und jegliche Sitzungen können auch im Online-Format nach §32 (2) BGB erfolgen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltungen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme. Hierbei ist es den genannten Mitgliedern möglich, Ihre Stimme bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen schriftlich auf eine Person zu übertragen. Diese Person darf maximal zwei übertragende Stimmen haben.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Annahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über den Haushalts-/Finanzplan;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 c);
f) Wahl von zwei Revisoren sowie einem Protokollführer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
g) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung
h) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu 8 Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Zu den Vorstandsmitgliedern können bei natürlichen Personen nur ordentliche Vereinsmitglieder und bei juristischen Personen ordentliche Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins durch den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz im Verein vertreten.
3. Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist Vorsitzender des Vorstandes.
4. Der Vorstand wird mit Ausnahme des geborenen Mitgliedes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis gilt folgende Vertretungsregelung: Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
6. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
§ 9 Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder eingeführt und kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgebebenen Stimmen geändert werden. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einen vorher aufgenommenen Tagesordnungspunkt.
2. Die Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, Arbeitsgemeinschaft innerhalb des Verbandes, der Verwaltung des Verbandes, sowie des Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter des Verbandes
§ 10 Änderung der Satzung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von Drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen oder Ergänzungen, die vom Vereins-/Registergericht, oder den Finanzbehörden angeregt werden, allein vorzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck berufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Bei dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an ähnliche Vereine oder gemeinnützige Einrichtungen. Dies bestimmt der Vorstand.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.01.2009 errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom 28.09.2009, 11.04.2011, 19.03.2015, 16.11.2020, 28.10.2024 und am 18.11.2025 geändert.
Der Vorstand
Tobias Schick (Vorsitzender)
Benjamin Andriske (stellvertretender Vorsitzender)
Juliane Szobonya (stellvertretende Vorsitzende)
Beisitzer
Solveig Schaal
Sylke Schultz-Apelt
Britta March
Jörn Hübner
Jens Taschenberger
Ronny Gersch
Ines Hahm
