Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.01.2009 errichtet und in den Mitgliederversammlungen vom 28.09.2009, 11.04.2011, 19.03.2015 und am 16.11.2020 geändert.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketingverband Cottbus“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein hat den Zweck,
a. die regionale und überregionale Bedeutung und Entwicklung der Stadt Cottbus zu fördern.
b. die Identifikation der Einwohner mit der Stadt Cottbus zu erhöhen und
c. die Attraktivität, den Bekanntheitsgrad und die touristische Anziehungskraft der Stadt Cottbus für Außenstehende zu stärken.

2. Dieser Zweck wird erreicht durch folgende Maßnahmen:
a. Im Sinne eines ganzheitlichen Stadtmarketings werden vorhandene Institutionen und Aktionen koordiniert und neue gefördert.
b. Für Anstrengungen zur Verbesserung der Stadtgestaltung, der Verkehrsplanung sowie imagebildende Aktivitäten werden Impulse gegeben.
c. Das kulturelle und sportliche Leben in der Stadt wird gefördert.

3. Sämtliche Aktivitäten des Vereins sind diesem Zweck untergeordnet. Es werden keine
unternehmerischen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern in den Verein verlagert.

4. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie unselbständige Stiftungen und kommunale Eigenbetriebe werden.

2. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag abschließend.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Ehrenmitglieder ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte, wie ordentliche Mitglieder des Verbandes. Soweit Ehrenmitglieder selbst Mitglieder des Vereins sind, entfällt für sie der Mitgliedsbeitrag.


§ 4 Fördernde Mitgliedschaft
1. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und durch regelmäßige Förderbeträge zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke.
2. Fördernde Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mindesthöhe der Förderbeiträge regelt die Beitragssatzung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres;
b) bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen durch Liquidation, Eröffnung der Insolvenz oder Ablehnung der Eröffnung der Insolvenz mangels Masse, mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 915 ZPO sowie bei Wegfall der Rechtsfähigkeit;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Vereinsmitglied am Beginn des neuen Geschäftsjahres die Beitragszahlung des Vorjahres noch nicht bezahlt hat. Gegen den Ausschluss, über den das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren ist, kann es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschlussfassung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab Datum der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

2. Die Vertretung eines Mitgliedes ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und der/dem Versammlungsleiter/in zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Auf ein Mitglied dürfen nicht mehr als zwei Bevollmächtigungen erteilt werden.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende.

4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Annahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über den Haushalts-/Finanzplan;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 c);
f) Wahl von zwei Revisoren sowie einem/einer Protokollführer/in, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
g) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung.

 

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu 8 Beisitzern/Beisitzerinnen

2. Zu den Vorstandsmitgliedern können bei natürlichen Personen nur ordentliche Vereinsmitglieder und bei juristischen Personen ordentliche Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Stadt Cottbus wird in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins durch den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus im Verein vertreten. 

3. Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus ist Vorsitzender des Vorstandes.

4. Der Vorstand wird mit Ausnahme des geborenen Mitgliedes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

6. Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere zu folgenden Aufgaben Beschlüsse zu fassen:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
b) Führen der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand hat die Frage der Verwendungsmöglichkeit von Vereinsmitteln in wichtigen Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.             f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden turnusgemäß einmal im Quartal oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen.

8. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Protokolle anzufertigen. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass sein Abstimmungsverhalten in den entsprechenden Aufzeichnungen festgehalten wird.

9. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

10. Der Vorstand wird einen Geschäftsführer gegen Entgelt bestellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter/innen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen.

11. Der/die Geschäftsführer/in übernimmt die Kassenführung des Vereins.


§ 10 Kassenprüfung
1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein Abschlussbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen.


§ 11 Arbeitskreise
Der Verein kann Arbeitskreise zu einzelnen Themenfeldern bilden. Näheres zu den Arbeitskreisen, insbesondere zu Aufgaben und Mitglieder beschließt der Vorstand.


§ 12 Geschäftsführung
1. Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in. Die/der Geschäftsführer/in ist besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB. Die/der Geschäftsführer/in vertritt den Verein im Rahmen dieser Vertretungsmacht allein.                                                                                                                                 

2. Die Bestellung zur/m Geschäftsführer/in ist unbeschadet arbeitsvertraglicher Entschädigungsansprüche jederzeit widerruflich; der Widerruf gilt zugleich als Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

3. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben.

4. Die/der Geschäftsführer/in kann in den Vorstand gewählt werden.

5. Ist die/der Geschäftsführer/in nicht Mitglied des Vorstandes nimmt er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 13 Änderung der Satzung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von Drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen oder Ergänzungen, die vom Vereins-/Registergericht, oder den Finanzbehörden angeregt werden, allein vorzunehmen.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck berufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an ähnliche Vereine oder gemeinnützige Einrichtungen. Dies bestimmt der Vorstand.